Satzung des Ortsvereins

So beschlossen auf Jahreshauptversammlung am 28.10.2016:

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung des Ortsvereins Holzgerlingen

im Kreisverband Böblingen und Landesverband Baden-Württemberg

 

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

1.  Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Holzgerlingen.

 2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Holzgerlingen. Sein Sitz ist Holzgerlingen.

 

§ 2

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

     Will ein Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein angehören, so hat er dies dem Kreisvorstand mitzuteilen, der die Neuzuordnung gemäß den Statuten vornimmt bzw. ablehnt.

2.  Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3.  Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4.  Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5.  Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.     

6.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7.  Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8.  Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

9.  Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann, ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

10. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10a Abs. 3 – 6 des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

 

§ 4

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

-  die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

 

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1.  Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.

2.  Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Eine elektronische Zusendung der Tagesordnung ist möglich, § 2 Abs. 1 S. 3 WO. An Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlassen haben, können Einladungen und Tagesordnungen per E-Mail zugesandt werden. Das jeweilige Mitglied muss sich zuvor mit der Zusendung per E-Mail einverstanden erklärt haben. Bei der elektronischen Zusendung ist darauf zu achten, dass auch alle Mitglieder die tatsächliche Möglichkeit haben, von der Zusendung Kenntnis zu erhalten. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

3.  Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4.  Der Vorstand und die Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung, in der Regel einer Jahreshauptversammlung, für höchstens zwei Jahre gewählt.

     Die Mitgliederversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7.  Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder oder einer Mehrheit des Vorstandes einzuberufen.

 

§ 6

Vorstand

1.  Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2.  Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

     der/dem Vorsitzenden,

     den stellvertretenden Vorsitzenden,

     dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)

     dem/der Schriftführer(in),

     den weiteren Mitgliedern

3.  Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4.  Der Vorstand kann Mitglieder mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen einladen.

 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 7

Wahlen

1.  Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

     Nacheinander werden gewählt:

     die/der Vorsitzende,

     die stellvertretenden Vorsitzenden,

     der/die Kassierer(in),

     der/die Schriftführer(in),

     die weiteren Mitglieder

2.  Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

 

§ 8

Revision

1.  Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2.  Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3.  Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

§ 10

Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1.  Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2.  Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§ 11

Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbands Böblingen in der jeweils gültigen Fassung.

 

Diese Satzung tritt am 28.10.2016 in Kraft.